Lohnbuchhaltung: Lohndirekt informiert!

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Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für die Lohn-und Gehaltsabrechnung

Über die aus unserer Sicht relevanten Änderungen zum Jahreswechsel 2016/2017 bzgl. Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnungen möchte Sie die Lohndirekt GmbH informieren.

2017 ist das Jahr der nächsten Bundestagswahl und die Parteien schreiben eifrig an ihren Wahlprogrammen. Auch die Lohnsteuer ist wieder ein Thema, bei dem sich einiges wandelt. Wir nennen Ihnen die aus unserer Sicht weitreichendsten Änderungen für das kommende Jahr.

 

Lohnsteuer

Höhere Grenze für die vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung

  • 41a Abs. 2 EStG sieht vor, dass ein Arbeitgeber, der im vorherigen Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer abführen musste, lediglich eine vierteljährliche Lohnsteueranmeldung an das zuständige Finanzamt übermitteln und somit die einbehaltene Lohnsteuer vierteljährlich abführen musste.
  • Liegt die jährlich abzuführende Lohnsteuer über einem Betrag von 4.000 EUR, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich anmelden und abführen.
  • Der Gesetzgeber will diese Grenze im kommenden Jahr auf 5.000 EUR anheben, was vor allem die kleinen Arbeitgeber entlasten soll.

Förderbetrag für betriebliche Altersversorgung

Zukünftig sollen Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung leisten, einen Förderbetrag erhalten. Aktuell wird die dafür angesetzte Gehaltsgrenze des Arbeitnehmers noch diskutiert. Eine Grenze mit einem Gehalt von 1.500 bis 2.000 scheint derzeit realistisch.

Bei einem vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung eingezahlten Betrag zwischen 200 und 500 EUR, soll dieser 30 Prozent des eingezahlten Betrages über das Lohnsteuerabzugsverfahren zurückerhalten.

Die Nutzung einer Gehaltsumwandlung soll in diesem Fall nicht möglich sein da die Arbeitgeberfinanzierung gefördert werden soll. Allerdings ist es weiterhin möglich im Rahmen der Riesterförderung eine Gehaltsumwandlung durchzuführen.

 

Änderung des Steuerfreibetrags in §3 Nr. 63 EStG

  • 3 Nr. 63 EStG sieht vor, dass Zahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und für ggf. weitere 1800 EUR steuerfrei bleiben.
  • Zukünftig soll der Satz von 4 Prozent auf 6,5 Prozent angehoben werden, wodurch die bisherige Trennung der Beträge entfällt.

 

Sozialversicherung

Meldeverfahren in der Unfallversicherung

Ab 1. Januar 2017 soll schrittweise der elektronische Lohnnachweis in der Unfallversicherung eingeführt werden. Dann sollen Arbeitgeber die Lohnnachweise elektronisch an eine Datenannahmestelle der Unfallversicherungsträger übermitteln.

Verpflichtend soll der elektronische Lohnnachweis für alle Betriebe ab 1. Januar 2019 sein, also für das Meldejahr 2018. Für die Meldejahre 2016 und 2017 läuft das neue Verfahren parallel zum bisherigen Verfahren.

Das Verfahren des elektronischen Lohnnachweises baut auf dem DEÜV-Meldeverfahren auf und wird durch die systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme und die systemgeprüften Ausfüllhilfen unterstützt.

Mit dem elektronischen Lohnnachweis werden nach Ablauf eines Kalenderjahres die Berechnungsgrundlagen für die Unfallversicherungsbeiträge für das Vorjahr gemeldet. Termin für die Meldung ist der 16. Februar des Folgejahres. Im Lohnnachweis werden die Arbeitsentgelte der Versicherten (hier: Arbeitnehmer) und die geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt oder weitere zur Berechnung erforderliche Angaben, zum Beispiel die Anzahl der Versicherten.

Zum Start des Verfahrens erhalten alle Unternehmen von ihrem Unfallversicherungsträger eine PIN.

Mit dieser fünfstelligen PIN identifizieren sich die Arbeitgeber im Entgeltabrechnungsprogramm für das neue Verfahren.

Zur Unterstützung der Unternehmer erfolgt ein Abgleich der Strukturdaten zur Veranlagung ihrer Unternehmen.

Die Stammdatendatei wird bei der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.) geführt. Ein automatisierter Abgleich von Meldedaten dieser Datei soll sicherstellen, dass nur Meldungen mit korrekten Mitgliedsnummern und Gefahrtarifstellen übermittelt werden.

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* Die vorgenannten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Anwendbarkeit sowie Aktualität und ersetzen somit keine steuer-, wirtschafts- oder fachrechtliche Beurteilung. Zielsetzung dieser Ausführungen ist lediglich die erste Information über Sachverhalte sowie deren Interpretation auf Basis vorliegender Informationen. Für etwaige fehlerhafte und/oder unvollständige und/oder geänderte Darstellung / Anwendung von Sachverhalten wird keine Haftung übernommen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.