Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit

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Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit

Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz

Grundsätzlich gilt: Wenn eine Mitarbeiterin in Mutterschutz geht, ändert sich nichts an ihrem Urlaubsanspruch. Das Gleiche gilt auch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes.

Die Mutterschutzfrist bedeutet, dass eine werdende Mutter 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht in der Praxis arbeiten darf. Es sei denn, die angestellte, werdende Mutter besteht ausdrücklich darauf. Acht Wochen nach der Geburt schreibt die Gesetzgebung zwingend ein Beschäftigungsverbot vor, in dem sie nicht arbeiten darf. Die Mutterschutzfrist dauert also insgesamt mindestens 14 Wochen.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz 

Im Bundesurlaubsgesetz wird geregelt, dass der Jahresurlaub im laufenden Jahr vom Arbeitgeber gewährt und von den Arbeitnehmern genommen werden muss. Darauf können sich Arbeitgeber aber nicht berufen, wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen in Mutterschutz geht. Denn hier gelten Sonderregelungen.

Wenn sich eine Arbeitnehmerin in Mutterschutz befindet, besteht ihr Urlaubsanspruch nach § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) so fort, als würde sie in dieser Zeit ordnungsgemäß arbeiten. Das heißt, die Wochen, die sie vor und nach der Geburt nicht in der Praxis ist, dürfen ihr nicht von den Urlaubstagen abgezogen werden oder verfallen. Das Gleiche gilt auch für die Dauer des Beschäftigungsverbotes.

Die Ausfallzeiten gelten als Beschäftigungszeiten.

Der Arbeitnehmerin steht somit auch innerhalb der Zeit des Mutterschutzes anteilig Urlaub zu.

Beispiel: Jeden Monat hat eine Mitarbeiterin einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Wenn sie laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage pro Jahr hat, müssen ihr dementsprechend während des Mutterschutzes 2,5 Tage pro Monat Urlaub gewährt werden.

Auch der Resturlaub aus dem Vorjahr muss der Mitarbeiterin gewährt werden und darf nicht verfallen, wenn sie wieder in die Zahnarztpraxis kommt. Der Urlaubsanspruch aus der Zeit des Beschäftigungsverbots sowie des Mutterschutzes verfällt nicht und darf bei Rückkehr in die Praxis bis Ende des Folgejahres genommen werden.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin geht im Februar 2022 in Mutterschutz. Sie hat zu diesem Zeitpunkt für 2022 noch einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen inkl. Resturlaub aus dem Vorjahr, welcher noch nicht verfallen ist. Wenn sie nach der Mutterschutzfrist direkt wieder in der Praxis arbeiten würde, stehen ihr diese 20 Urlaubstage bis Ende 2023 zu.

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Ob Mutter oder Vater - jedes Elternteil kann Elternzeit nehmen, das ist im Bundeselternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Sie ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, die jede Mutter und jeder Vater nehmen kann, um ein Kind zu betreuen. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit gewähren, wenn ein Mitarbeiter dies möchte. Das heißt, Arbeitnehmer können sich bis zu 3 Jahre pro Kind von der Arbeit in der Praxis freistellen lassen. In dieser Zeit sind sie von einer Lohnfortzahlung befreit, aber der Urlaubsanspruch besteht je nach Fall auch über mehrere Jahre weiterhin.

Beispiel: Geht eine Mitarbeiterin direkt nach dem achtwöchigen Beschäftigungsverbot für zwei Jahre in Elternzeit und kommt im Mai 2024 wieder, müssen Ihr die 20 Urlaubstage aus 2022 noch gewährt werden. Das heißt für den Praxisinhaber: Wenn eine Mitarbeiterin nach dem Mutterschutz in die Elternzeit geht, kann sie ihren gesamten Resturlaub nach der Elternzeit nehmen.

Unterschied Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes und der Elternzeit

Ist eine Mitarbeiterin in Mutterschutz, hat sie den gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch. Es liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor. In der Elternzeit dagegen ruht laut BEEG §17 Absatz 1 dieses Beschäftigungsverhältnis und die Urlaubstage dürfen je nach Länge der Elternzeit gekürzt werden.

Gut zu wissen: Der Mitarbeiter sollte eine schriftliche Kürzungserklärung abgeben, in der dokumentiert ist, dass der Urlaubsanspruch in der Elternzeit um ein zwölftel gekürzt wird. Erfolgt dies nicht, hat der Mitarbeiter Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch während der Elternzeit.

Beispiel: Bei 30 Urlaubstagen pro Jahr stehen einer Arbeitnehmerin 2,5 Urlaubstage pro Monat zu. Ist sie im laufenden Jahr für 8 Monate in Elternzeit und arbeitet dann noch 4 Monate, darf der Urlaubsanspruch dementsprechend gekürzt werden, sodass ihr nur noch 10 Urlaubstage zuzüglich der Urlaubstage aus Beschäftigungsverbot und Mutterschutz zur Verfügung stehen.