Urlaubsansprüche jetzt prüfen: Vorsicht mit den Verjährungsregeln

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Urlaubsansprüche jetzt prüfen: Vorsicht mit den Verjährungsregeln

Vor genau 60 Jahren, im Januar 1963, trat das Bundesurlaubsgesetz in Kraft (BurlG), und seitdem galt in Unternehmen: Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen gestattet. Nach drei Jahren verfällt der Urlaub automatisch, so die bisherige Handhabe.

Der Arbeitgeber muss vorwarnen

Das allerdings gilt so nicht, entschied im Dezember das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (9 AZR 266/20). Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginne „nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, heißt es in einer Pressemitteilung des BAG.

Mehr als 115 Urlaubstage angesammelt

Zugrunde lag den Richtern der Fall einer Steuerfachangestellten aus Nordrhein-Westfalen, die zwischen 1996 und 2017 bei ihrem Arbeitgeber 115 Urlaubstage angesammelt hatte, wegen hoher Arbeitsbelastung, so berichtete die Frau. Als sie aus dem Unternehmen ausschied, zahlte ihr das Unternehmen 14 Tage aus, die restlichen 101 Tage seien halt verjährt.

EuGH: Arbeitgeber ist in der Pflicht

Schon der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem das BAG den Fall vorgelegt hatte, entschied jedoch im September, dass hier die Verjährungsfrist hinter dem Ziel der Charta der Grundreche der EU zurücktrete, nach dem die Gesundheit von Arbeitnehmer:innen zu schützen sei. Der Arbeitgeber könne sich nicht „auf sein eigenes Versäumnis“ berufen. Er habe die Pflicht, seine Mitarbeiter:innen auf die ablaufende Frist hinzuweisen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Urlaub zu nehmen. Auf dieses Urteil beruft sich das BAG.

Was das BAG-Urteil für Zahnarztpraxen bedeutet

Für Zahnärzt:innen mit eigener Praxis heißt das: Sie müssen Ihren Mitarbeiter:innen rechtzeitig mitteilen, wieviel Urlaubstage ihnen noch bis wann zur Verfügung steht und sie aufzufordern, diesen Urlaub auch zu nehmen. Und das heißt auch, dass Sie Ihre Urlaubsübersichten stets auf dem aktuellen Stand halten und sich einen Reminder in den Kalender eintragen sollten, um Ihrem Team rechtzeitig die Erinnerungsmails zuschicken zu können.

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