Leistungsgerechte Entlohnung bei angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen

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Leistungsgerechte Entlohnung bei angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen

Wie entlohne ich meine angestellten Zahnärzte fair und transparent? Welches Gehalt ist für einen angestellten Zahnarzt angemessen? Lohnt sich die Einstellung eines weiteren Zahnarztes? Wer weiß, welche wichtigen Faktoren hierbei zu berücksichtigen sind, tut sich bei der nächsten Gehaltverhandlung leichter.

Warum eine leistungsgerechte Entlohnung bei angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen entscheidend ist

Grundsätzlich gibt es Unterschiede in der Bezahlung aufgrund von Alter, Berufserfahrung, Aufgabengebiet, Spezialisierung und Zusatzqualifikationen. Aber anders als in den meisten Branchen existieren für Zahnarztpraxen keine Tarifverträge, die Sie für Ihre Berechnung heranziehen können. Das kann aber durchaus ein Vorteil sein, wenn Sie mit spitzem Bleistift rechnen müssen. Denn das Gehalt ist somit eine reine Verhandlungssache.

Doch der Gedanke, nur auf die Kosten zu achten und das Gehalt stark nach unten zu drücken, kann nach hinten losgehen. Denn je niedriger ein Gehalt, desto unzufriedener ist der Mitarbeiter beziehungsweise die Mitarbeiterin. Die Folge: Dementsprechend unmotiviert geht er/sie an die Arbeit. Das wiederum kann den Umsatz negativ beeinflussen. Laut Deutschem Zahnarzt Service steigt mit dem Gehalt unter dem Strich auch die Zufriedenheit der Mitarbeiter.

Aber wie hoch ist das durchschnittliche Gehalt eines angestellten Zahnarztes nun? Das durchschnittliche Gehalt eines  Zahnarztes und einer Zahnärztin liegt je nach Region sowie den darüber hinaus aufgeführten Faktoren zwischen 3300 Euro und 4000 Euro brutto im Monat. Allerdings kann das Bruttogehalt auch deutlich über dieser Spanne liegen. Denn das Bruttogehalt sollte in Abhängigkeit vom erbrachten Honorarumsatz gewählt werden.

Um das Gehalt letztendlich zu bestimmen, gibt es eine praktikable Lösung, die sich für beide Parteien lohnt.

Umsatzbeteiligung: damit beide Seiten zufrieden sind

Bei einer Umsatzbeteiligung liegen für Sie als selbstständigen Zahnarzt oder Zahnärztin sowie auch für den/die angestellte/n Zahnarzt oder Zahnärztin die Vorteile auf der Hand.

Wird der angestellte Zahnarzt bzw. die angestellte Zahnärztin fair am Umsatz den er/sie erwirtschaftet beteiligt, kann er/sie sein/ihr Gehalt eigenverantwortlich steigern. Die Motivation, gut zu arbeiten, die Patienten vollauf zufrieden zu stellen und dadurch höhere Umsätze zu erzielen, ist daher groß, und am Ende des Jahres natürlich auch Ihr Gewinn.

Sie als Praxisinhaber vermindern mit dieser Lösung das Risiko, ein für Sie (und Ihre Angestellten) unwirtschaftliches Gehalt auszahlen zu müssen.

Fazit: Die Basis für eine leistungsgerechte Entlohnung ist ein gesundes Verhältnis zwischen den Kosten und dem Honorarumsatz eines angestellten Zahnarztes

Was kostet mich konkret ein kompetenter Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis?

Grundsätzlich können Sie wie folgt rechnen: Bruttogehalt x 1,22 = Arbeitgeberbelastung.

Die Arbeitgeberbelastung gibt an, wie viel ein Mitarbeiter inklusive Arbeitgeberanteile und Umlagen kostet.

Neben den direkt zuordenbaren Kosten sollten Sie bei der Gesamtbetrachtung auch weitere Kosten wie beispielsweise Berufsbekleidung, ein Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien, eine Stuhlassistenz, Fortbildungskosten etc. mit einkalkulieren. Tragen Sie am besten alle Ausgaben in einer Tabelle ein, damit Ihnen kein Kostenpunkt entgeht.

Fazit: Aus diesen Berechnungen ergibt sich, dass die tatsächlichen Kosten für einen angestellten Zahnarzt oder eine Zahnärztin bis zu einem Faktor von 1,7 höher sind als das Bruttojahresgehalt.

Was muss ich bei einer leistungsgerechten Entlohnung beachten?

Prüfen Sie bei jedem anzustellenden Zahnarzt beziehungsweise Zahnärztin zunächst einmal die Personalkostenkennzahl.

  • Sie errechnen die Personalkostenkennzahl, indem Sie die Arbeitgeberbelastung des angestellten Zahnarztes oder der Zahnärztin mit 100 multiplizieren und durch den Honorarumsatz des Mitarbeiters teilen.
  • Die Personalkostenkennzahl gibt somit an, wie viel ein angestellter Zahnarzt den Praxisinhaber im Verhältnis zum Umsatz, den er generiert, kostet. Je niedriger die Personalkostenkennzahl desto besser.
  • Bei einem angestellten Zahnarzt oder einer Zahnärztin sollte die Personalkostenkennzahl idealerweise abhängig vom absoluten Gewinn zwischen 28 und 33 % liegen.
  • Damit Sie diese Kennzahl erreichen, sollten Sie einen Mindestumsatz, der provisionsfrei ist, definieren.
  • Den Mindestumsatz können Sie mit Hilfe der angestrebten Personalkostenkennzahl bestimmen, indem Sie die Arbeitgeberbelastung durch die angestrebte Personalkostenkennzahl teilen.
  • Wird dieser Mindestumsatz überschritten, erfolgt eine prozentuale Vergütung für jeden darüber hinaus erbrachten Euro.
  • Wichtig: Vereinbaren Sie keine Umsatzbeteiligung ab dem ersten Euro Honorarumsatz.

Fallbeispiel: Provisions-Berechnung für einen angestellten Zahnarzt oder eine Zahnärztin

  • Bei einem geplanten Bruttogehalt von 3700 €/Monat und einer angestrebten Personalkostenkennzahl von 30 % liegt der mindestens benötigte Honorarumsatz bei über 15.000 €/Monat (= 3700 x 1,22 / 30%).
  • Der angestellte Zahnarzt oder die Zahnärztin erhält also eine Umsatzbeteiligung für die erbrachten Honorarumsätze, die 15.000€/Monat überschreiten. So könnte er beispielsweise 25 % für jeden Euro über die von ihm erbrachten Honorarumsätze erhalten.
  • Darüber hinaus kann mit weiteren Provisionsstufen gearbeitet werden, sodass der angestellte Zahnarzt oder Zahnärztin zusätzliche Anreize erhält.
  • Eine zweite Provisionsstufe könnte bei Überschreitung von 20.000€/Monat Honorarumsatz mit einer Umsatzbeteiligung von 30% liegen.

Beachten Sie: 

  • Der Mindestumsatz sollte realistisch und erreichbar sein.
  • Ausgehend vom Mindestumsatz können das Fixgehalt, eine Umsatzbeteiligung sowie die Personalkostenkennzahl bestimmt werden.
  • Eine Berechnung kann bspw. auf monatlicher Basis (wie oben beschrieben) oder auch auf Quartalsbasis erfolgen. Vorteil der Quartalsberechnung ist, dass starke monatliche Schwankungen ignoriert werden.
  • Eine Auszahlung kann auf monatlicher, quartalsmäßiger, halbjährlicher oder jährlicher Basis erfolgen und sollte mit dem Lohnbüro abgestimmt werden.
  • Grundsätzlich gilt: Je niedriger das geplante Fixgehalt, desto weniger Risiko für Sie als Praxisinhaber bzw. -inhaberin.
  • Kalkulieren Sie bei Ihren Berechnungen auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Feiertagen und halten Sie hierzu mit ihrem Lohnbüro Rücksprache.
  • Vergessen Sie nicht, das 13. Gehalt, sowie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in Ihrer Kalkulation zu berücksichtigen.

Fazit: Das Gehalt eines angestellten Zahnarztes muss im Vorfeld individuell kalkuliert werden und sollte immer maßgeblich von dessen Honorarumsatz abhängen.

 

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