Separates Konto für Geschenke

">

Geschenke müssen auf separatem Konto verbucht werden

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete die Kalender im Streitfall als Geschenke und versagte den steuermindernden Abzug der Aufwendungen.


Vorbemerkungen

Damit Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere zwei Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, darf pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).


Sachverhalt

Eine GmbH ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (beispielsweise auf Messen) übergab.

Die Herstellungskosten pro Kalender lagen unter der maßgeblichen Grenze (im Streitjahr noch 40 EUR). Dennoch versagte das Finanzamt den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden waren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an.

Das Finanzgericht behandelte die Kalender im Streitfall als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift ist, so das Finanzgericht, nicht dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich auszunehmen sind.

Demzufolge ist hier auch § 4 Abs. 7 EStG anzuwenden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dies wurde von der GmbH jedoch nicht beachtet. Sie hatte die Aufwendungen nicht auf einem oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Buchführung verbucht. Die Aufwendungen wurden vielmehr auf ein Konto gebucht, das auch andere Aufwendungen enthielt.


Beachten Sie!

Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.


Praxishinweis

Da ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war, wurde die Revision zugelassen. Da diese nun anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.


Fazit

Werbeträger, die an Patienten weitergegeben werden, sind zwingend auf dem Konto „Geschenke“ zu buchen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Rev. BFH Az. I R 38/16


Kathrin Eggert
Steuerberaterin, wetreu Steuerberatungsgesellschaft http://www.bad-segeberg.wetreu.de/Kathrin Eggert ist nicht nur FIBU-doc Sterberaterin, Sie ist auch eine zuverlässige Partnerin für uns und für Ihre Praxis! Sie betreut aus dem hohen Norden bereits einige unserer Kunden in ganz Deutschland, ja sogar bis München.