Abschreibungen in der Zahnarztpraxis - Mit der AfA-Tabelle haben Sie alle wichtigen Abschreibungsfristen im Blick

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Die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt den Wertverzehr an Investitionsgütern über deren durchschnittliche Nutzungsdauer bzw. den außerordentlichen Wertverlust im Falle von Vernichtung oder Defekt. Egal, wer für die Buchhaltung der Praxis zuständig ist – Der Entscheider über Investitionen sollte unbedingt über die steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Abschreibung Bescheid wissen.

Ob eine Geldausgabe der Praxis sich steuermindernd in der BWA in voller Höhe auswirkt, oder ob gegebenenfalls ein hoher Geldbetrag abfließt und erst über die nächsten Jahre die Abschreibung kostenmindernd wirksam werden wird – diese Unterscheidung zu kennen und zu berücksichtigen, ist nicht nur für die Planung der Praxisliquidität wichtig.

Viel mehr ist zu berücksichtigen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum sich die Abschreibung eines angeschafften Wirtschaftsgutes in den kommenden Jahren auf das Praxisergebnis auswirken wird. Dabei gilt inhaltlich, dass der Anschaffungspreis eines Gutes rechnerisch auf die Nutzungsdauer umzulegen ist und mit dem so ermittelten jährlichen Wertverlust steuermindernd berücksichtigt wird, bis nur noch ein sogenannter Erinnerungswert im Verzeichnis der Anlagen festgehalten ist.

In aller Regel ist mit dem Ende der Abschreibungsdauer das Wirtschaftsgut noch nicht wertlos.

Daher ist es zB bei der Bewertung einer Praxis sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer wichtig zu wissen, zu welchen Zeiten die Anlagegüter angeschafft wurden und wie die Tauglichkeit der nur noch mit Erinnerungswert verzeichneten Güter im Praxisalltag ist.

Die Vorgaben für die Abschreibungsfristen können sich jederzeit ändern.

Ein gutes Beispiel hierfür ist die aktuell geltende Regelung für die Abschreibung von Computer-Hard- und -software. Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nämlich die Änderung für die Ermittlung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software bekanntgegeben, nachdem seit rund 20 Jahren keine Überprüfung und Anpassung hierzu mehr stattgefunden hat. Mit Blick auf die technischen Entwicklungen der vergangenen Jahre eine mehr als überfällige Neuregelung.

Neben der umfangreichen Definition der betroffenen IT-Geräte und Programme unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik wird festgelegt, dass zukünftig und zwar mit erstmaliger Geltung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, die Nutzungsdauer für Computer mit einem Jahr festgelegt werden kann.

Zur Ermittlung der steuerlich korrekten Nutzungsdauer stellt das BMF Abschreibungstabellen zur Verfügung.

Auf unserer solvi Knowledge Base, der Online-Hilfe für alle unsere Programme, haben wir zur Unterstützung für unsere Interessenten und Kunden Afa-Tabellen für Zahnarztpraxen hinterlegt, welche der ersten Orientierung dienen.

Die steuerrechtlich jeweils aktuellen vollständigen Abschreibungstabellen des BMF für allgemein verwendbare Anlagegüter, für den Wirtschaftszweig „Zahntechniker“ sowie den Wirtschaftszweig „Gesundheitswesen“ können Sie über die ebenfalls auf unserer Seite hinterlegten Links erreichen. Sie erreichen unsere Knowledge Base unter dem Link https://hilfe.solvi.de/de/articles/50549-afa-tabellen-f-r-zahnarztpraxen oder über die Kopfspalte unserer Homepage unter „Hilfe“. Über die Suchfunktion im Hilfebereich werden Sie schnell zu den zutreffenden Themen weitergeleitet.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei unseren Informationen lediglich um die Vermittlung von Hintergrundwissen. In Zweifelsfragen ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner, der alle Auskünfte unter Berücksichtigung Ihrer Praxissituation erteilen kann.

 


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