Urlaubsanspruch in der Zahnarztpraxis – wie viele freie Tage stehen den Mitarbeitern zu?

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Urlaubsanspruch in der Zahnarztpraxis – wie viele freie Tage stehen den Mitarbeitern zu?

Entspannung, Abschalten vom Alltag, Urlaub – das ist die schönste Zeit des Jahres, die man sich auch verdient hat. Doch wie sind die Urlaubszeiten in der Zahnarztpraxis eigentlich geregelt? Wer hat welchen Urlaubsanspruch?

Bevor ein Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter aufgesetzt wird, sollten diese Fragen auch von arbeitsrechtlicher Seite her geklärt und im Vertrag festgehalten werden.

Wer hat welchen Urlaubsanspruch?

Bei der jährlichen Urlaubsplanung kommt nicht nur die Frage der Einteilung auf, sondern auch, welchem Mitarbeiter wie viele freie Tage zur Verfügung stehen. Ist der Urlaubsanspruch nicht im Arbeitsvertrag geregelt, gelten die Gesetze nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Ausnahme: In Berlin, Hamburg, Hessen und Westfalen Lippe gibt es einen Manteltarif, der die Urlaubsansprüche für Zahnarzthelfer und -helferinnen sowie Zahnmedizinische Fachangestellte regelt. 

So regelt das BUrlG den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch von mindestens 24 Urlaubstagen pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Mit Arbeitstagen beziehungsweise Werktagen sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage gemeint. In Zahnarztpraxen wird in aller Regel gemäß der Praxiszeiten eine Fünf-Tage-Woche vereinbart. Der Urlaubsanspruch kann dementsprechend angeglichen werden. Laut Bundesurlaubsgesetz gelten für Praxis-Mitarbeiter mit einer fünf-Tage-Woche 20 Tage als Mindesturlaubsanspruch.. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Alter kann der Anspruch steigen.

Wann erhält der Arbeitnehmer den vollen Urlaub?

Den vollen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer erst, wenn sie seit mindestens sechs Monate im Arbeitsverhältnis (Wartezeit) stehen.

Regelungen für Teilurlaub

Kommt für den Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch aufgrund von Nichterfüllung der Wartezeit nicht zur Geltung, steht ihm/ihr in folgenden Situationen ein Zwölftel des Jahresurlaubes rechtlich zu:

  • Er/Sie kann aufgrund des Eintrittsjahres die Wartezeit nicht erfüllen, zum Beispiel Arbeitsbeginn war der 1.11.
  • Er/Sie kündigt vor der erfüllten Wartezeit.
  • Er/Sie kündigt nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, zum Beispiel: Arbeitsbeginn 1.11. – Ende des Arbeitsverhältnisses 31.04.

Gemäß BUrlG § 7 müssen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch auch zusammenhängend genehmigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin in der freien Zeit auch tatsächlich erholen kann.

Im gleichen Paragraphen heißt es zudem, dass Arbeitgeber die Wünsche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen immer berücksichtigen sollten, solange es betrieblich möglich ist. Unterbesetzung kann jedoch beispielsweise ein Grund sein, um einen Urlaubsantrag abzulehnen.

Tipp: Beziehen Sie auch die Position und das Aufgabengebiet des Urlaubnehmers mit ein. Kommt es bei den Urlaubswünschen zu Unstimmigkeiten, entscheiden letztendlich Sie als Praxisinhaber, wer zu welcher Zeit in Urlaub gehen kann.

Gut zu wissen: Ist der Urlaub einmal genehmigt, können Sie ihn in der Regel nicht mehr zurücknehmen. (Urteil: Arbeitsgericht Frankfurt Az. 2 CA 4283/05)

Übrigens: Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern auch längeren Urlaub zugestehen als es das BUrlG vorgibt. Weniger Urlaubstage als gesetzlich vorgegeben sind aber nicht möglich.

Mindesturlaub bei Teilzeit

Weniger Arbeitstage bedeuten auch weniger Urlaubstage. Den jährlichen Urlaubsanspruch bei einer Teilzeittätigkeit ermitteln Sie auf der Grundlage des Urlaubsanspruches bei Vollzeit.

Beispiel

Eine Ihrer Angestellten arbeitet drei Tage bei einer 5-Tage-Woche. Multiplizieren Sie die Mindesturlaubstage von 20 Tagen mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und dividieren Sie diese durch fünf. Bei einer Drei-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub in diesem Fall dann 12 Tage.

Achtung: Der Urlaubsanspruch wird immer zu Gunsten des Mitarbeiters aufgerundet. Werden also beispielsweise 22 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche auf eine 3-Tage-Woche gerechnet, ergibt das einen Urlaubsanspruch von 13,2 Tagen. Der Mitarbeiter erhält in diesem Fall aufgerundet 14 Tage Urlaub.

Urlaubsanspruch bei Praktikanten

Macht jemand ein freiwilliges Praktikum bei Ihnen, gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz § 26 BBiG nach sechs Monaten ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

Dauert das Praktikum mindestens einen und höchstens fünf Monate, erhält der Praktikant zwei Arbeitstage pro Monat.

Ausnahme: Es besteht kein Urlaubsanspruch, wenn der Praktikant nicht in den Arbeitsprozess miteingebunden wird und keinen wirtschaftlichen Beitrag zum Betriebsergebnis leistet.

Bei einem Pflichtpraktikum zum Beispiel laut Schul- oder Studienanweisung hat der Praktikant keinen Anspruch auf Urlaub.

Ausnahme: Nicht volljährige Praktikanten haben grundsätzlich einen Urlaubsanspruch. Hier greift dann das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Aufgrund des Alters haben Jugendliche ein Recht auf mehr Urlaubstage als Erwachsene. Der Mindesturlaub für Jugendliche bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt:

  • 25 Werktage für 15-Jährige
  • 22,5 Werktage für 16-Jährige
  • 20,83 Werktage für 17-Jährige

 

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